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#1
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Lichterführung Funzel wirr warr
Hallo
Da ich mich damit schon einige Zeit damit beschäftige, wieso im EU Raum noch immer unterschiedliche Lichterführungsvorschriften gelten ist mir ein Rätsel. See und Binnen, klar da muss vielleicht ein unterschied gemacht werden aber beispiel Donau, da fährt man von Ö nach D und gelten andere Rechtvorschriften. Zum Bsp. Kleinfahrzeuge unter Motor. Eh klar Fahrzeuge bis 7m weisses Rundumlicht genügt. Auszug aus Österreichischer Rechtsvorschrift für Wasserstraßen-Verkehrsordnung "Rechtsvorschrift für Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Fassung vom 15.06.2016" § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt 1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen: Bei Nacht: a) ein Topplicht; dieses Licht muss auf der Längsachse des Kleinfahrzeugs mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein; b) Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden i) nach § 3.08 Z 1 lit. b oder ii) nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse; c) das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn das Topplicht nach lit. a durch ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird. 2. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Z 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen. Anders dann über der Grenze in DE. "Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) BinSchStrO Ausfertigungsdatum: 16.12.2011" § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26) 1. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen: entweder a) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1,00 m vor diesen; b) Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann; c) ein Hecklicht; oder Auf die anderen Varianten will ich gar nicht eingehen. Wenn man zb. unsere Polizeiboote betrachtet haben die auch ganz unterschiedliche Lichterführungen. Der eine Topicht am Mast über den Seitenlichtern, der andere das toplicht 20cm über den Seitenlichtern, Die DE Version TOP und Seitenlichter in einer Höhe. Ich hab auch schon Berichte von Deuschen Wassersportlern gelesen dass die auf dem oberlauf der Elbe gestraft worden sind weil sie die SEE Beleuchtung verwendeten. Wie genau ist das wirklich bei uns in Ö und wie sieht es in der Praxis bei euch aus, gelegentlich fährt man ja auch nach Cro. und da gillt ja wiederum die Seeschifffahrtsordnung. Viel Spaß beim grübeln Andi |
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#2
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Zitat:
mach dir nicht zu viele Gedanken. Mir hat letzte Woche ein Landsmann von dir erzählt, wie er mit seiner ersten Zille ohne die vorgeschriebenen Lichter durch eueren "BootsTüv" kam und das beim zweiten mal auch verlängert bekam. Zwar immer ohne die normale Laufzeit von 10 Jahren, aber auf 2 mal warens auch 10. In Kroatien interessiert das eh keine Sau. Ich krane Montag heute beim Test funktionierten die bestehenden Lichter am falschen Platz überhaupt nicht. Morgen werde ich das checken und sollte ich das wirklich bis zu Krantermin nicht behoben haben ist mir das auch egal. In Deutschland wurde ich noch nie kontrolliert, schon drei mal nicht wegen der Lichterführung ......
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Gruß Wolf www.donauurlaub.de https://www.youtube.com/watch?v=tr9f...ature=youtu.be |
#3
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@ Andi,
Ich bin mir da nicht so sicher, dass es in Österreich Gesetze und Vorschrift nur gibt, damit man sie unbeachtet lassen kann. Der Wolf ist da eine Ausnahme, ein Revoluzzer so zu sagen. Blinkt beim Einfahren in den Kreisverkehr links oder so. Einbahnstraßen gibt es eh nicht und auf ner Autobahn muss man immer links fahren, weil, sonst könnte ja einer überholen. Er kann ja machen was er will. Nur passieren darf dabei nichts. Sonst wird als erstes z.B. gefragt, "Waren alle Lichter gesetzt und vorschriftsmäßig?" Nicht ohne Grund gibt es diese Vorschriften. Sie dienen auch Deiner Sicherheit. Also, ich würde mich daran halten. Aber letztlich kann jeder machen was er will. Siehe Wolf. |
#4
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Zitat:
Beim Boot hab ich relativ Narrenfreiheit, da unter 7m und langsam. Da ist auch in D jeder zufrieden, wenn ich mein Reserverundumlicht setze, das ich nur in den Zigarettenanzünder stecken muß. Was ich sagen wollt, rede mit den Behörden, die sagen dir dann schon was Sache ist. Nicht alles wird so heißgegessen wie gekocht .......
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Gruß Wolf www.donauurlaub.de https://www.youtube.com/watch?v=tr9f...ature=youtu.be |
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#5
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Servus,
gelten nicht die Regelungen aus dem Herkunftsland bei Grenzüberfahrt?? Lg Roland |
#6
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Ja, wenn dein Boot in deinem Land vorschriftsmäßig ist, gilt das innerhalb dr EU auch wenn du über die Grenze fährst.
Bei dauerhaftem Aufenthalt ist das dann wieder anders.
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Gruß Wolf www.donauurlaub.de https://www.youtube.com/watch?v=tr9f...ature=youtu.be |
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#7
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Aber nur, wenn die Lampen und ihre Anordnung BSH geprüft und zertifiziert sind. Dann gilt das weltweit. Wenn aber der Hersteller irgendwie irgendwelche anderen Funzeln einbaut, dann sollte man vorsichtig sein. Aber, wo kein Kläger, da kein Richter!
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#8
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Zitat:
Generell gilt das was ich oben geschrieben habe.
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#9
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Machen wir es mal einfach:
Zitat:
Wer des Lesens mächtig ist, kann sich ja mal die einschlägigen Vorschriften des "Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch" in einer ruhigen Stunde zu Gemüte führen. Hier der Link dahin: https://www.gesetze-im-internet.de/k...022600995.html Viel Vergnügen! |
#10
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Nö! Die Zulassungen der BSH sind international anerkannt.
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